Hegner Kultur Verein

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Ziel erreicht! die Renovierung und Erhaltung der Hegner Dorfkapelle
die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen
die Restaurierung der alten Adelheider Bilder
Ziel erreicht! eine Hegner Dorf-Chronik
wir arbeiten dran! die Wiederherstellung des Aussichtspunktes am Hochfürst

Satzung

Name, Sitz und Zweck des Vereins

§1  Der Verein führt den Namen 'Hegner Kultur Verein e.V.' (seit 2004, begonnen hat er als 'Verein der Freunde und Förderer zur Erhaltung und Förderung des Hegner Kulturgutes e.V.'). Er hat seinen Sitz in Allensbach-Hegne und ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 'Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung.

§2  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (1.1. bis 31.12.).

§3  Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Förderung des Hegner Kulturgutes, insbesondere durch:
a) Mitwirkung bei der Renovierung und Erhaltung der Hegner Dorfkapelle, deren Einrichtung und Pflege der gesamten Anlage.
b) Durchführung von kulturellen Veranstaltungen, die die Gemeinschaft und die Kultur des Gemeindelebens fördern.
c) Restaurierung der alten Adelheider Bilder.
d) Dokumentation der Hegner Dorfgeschichte.

§4  Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Für Vergütungen (Spesen) findet das Bundesreisekostengesetz Anwendung.

Mitgliedschaft

§5  Dem Verein können als Mitglieder angehören: Einzelpersonen (Mindestalter 18 Jahre), Unternehmen, Vereine und sonstige Körperschaften. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§6  Die Mitgliedschaft erlischt außer durch Tod durch schriftliche Austrittserklärung auf das Ende des Geschäftsjahres oder durch Ausschluss aus einem wichtigen vereinsschädigendem Grund, über den der Vorstand entscheidet, nach Anhörung des Betroffenen. Ausscheidende Mitglieder haben weder ein Anrecht am Vereinsvermögen, noch einen Anspruch auf Rückforderung gezahlter Beiträge oder sonstiger freiwilliger Zuwendungen. Die Verpflichtung zur Beitragszahlung erlischt mit Ablauf des Geschäftsjahres (Kalenderjahres), in dem der Austritt erfolgt oder die Mitgliedschaft beendet ist.

§7  Die Einkünfte des Vereins bestehen insbesondere aus
a) Beiträgen und Zuwendungen,
b) Den Erträgen des Vereinsvermögens,
c) Tätigkeiten, die der Erhaltung und Förderung des Hegner Kulturgutes dienen.

Organe des Vereins

§8  Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.

§9  Dem Vorstand gehören an
a) der 1. Vorsitzende,
b) der 2. Vorsitzende,
c) der Schriftführer,
d) der Kassenwart,
e) bis zu 5 Beisitzer.

§9  Abs. 2
Geschäftsführender Vorstand i. S. § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jedes der beiden Vorstandsmitglieder ist je einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

§10  Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.

§11  Der 1. Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlung ein und leitet sie. Die Mitgliederversammlung findet mindestens 1 mal jährlich statt. Die Bekanntgabe erfolgt 2 Wochen davor im örtlichen Mitteilungsblatt unter Angabe von Tag, Zeit, Ort und Tagesordnung. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung erfolgt durch den 1. oder 2. Vorsitzenden.

§12  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Vorstandswahlen können offen durchgeführt werden. Dabei ist jedes zu wählende Vorstandsmitglied gesondert zur Wahl zu stellen.

§13  Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt
a) die Entgegennahme der Jahresberichte des 1. Vorsitzenden, des Kassenwartes, der Kassenprüfer und des Schriftführers,
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) die Wahl des Vorstandes,
d) die Wahl von 2 Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, auf 2 Jahre.
Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied (§9 b) bis e)) vorzeitig aus, so kann der Vorstand ein anderes Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen werden Stimmenthaltungen nicht mitgezählt. Die Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Es ist geheim abzustimmen, wenn ein Fünftel der Anwesenden dies beantragt. Wahlen erfolgen in der Regel offen. Wahlen werden geheim durchgeführt, wenn 1 Mitglied dies fordert.

§14  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann in derselben Form jederzeit vom 1. Vorsitzenden einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Grundes die schriftlich beantragt.

§15  Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung fertigt der Schriftführer ein Protokoll, das vom 1. Vorsitzenden gegenzuzeichnen ist. Die Protokolle stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.

Satzungsänderung und Auflösung

§16  Zur Änderung der Satzung bedarf es der einfachen Mehrheit. Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder eine eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung. Liquidatoren sind die letzten Vorstandsmitglieder.

§17  Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks geht das vorhandene Vermögen an die Gemeinde Allensbach mit der Auflage über, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne §3 dieser Satzung für die Erhaltung und Förderung des Hegner Kulturlebens zu verwenden.

Anwendung des BGB

§18  Soweit diese Satzung keine Regelung trifft, finden die Vorschriften des BGB über das Vereinsrecht Anwendung.

Inkrafttreten der Satzung

§19  Die Satzung tritt am 11. Februar 2000 in Kraft.

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