Satzung
Name, Sitz und Zweck des Vereins
§1 Der Verein führt den Namen 'Hegner Kultur Verein e.V.' (seit 2004, begonnen hat er als 'Verein der Freunde und Förderer zur Erhaltung und Förderung des Hegner
Kulturgutes e.V.'). Er hat seinen Sitz in Allensbach-Hegne und ist
in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts 'Steuerbegünstigte Zwecke' der
Abgabenordnung.
§2 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (1.1. bis
31.12.).
§3 Zweck des Vereins ist die Erhaltung und
Förderung des Hegner Kulturgutes, insbesondere durch:
a) Mitwirkung bei der Renovierung und Erhaltung der Hegner
Dorfkapelle, deren Einrichtung und Pflege der gesamten Anlage.
b) Durchführung von kulturellen Veranstaltungen, die die
Gemeinschaft und die Kultur des Gemeindelebens fördern.
c) Restaurierung der alten Adelheider Bilder.
d) Dokumentation der Hegner Dorfgeschichte.
§4 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine
sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßige hohe
Vergütungen begünstigt werden. Für
Vergütungen (Spesen) findet das Bundesreisekostengesetz
Anwendung.
Mitgliedschaft
§5 Dem Verein können als Mitglieder angehören:
Einzelpersonen (Mindestalter 18 Jahre), Unternehmen, Vereine und
sonstige Körperschaften. Die Mitgliedschaft wird erworben
durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme
durch den Vorstand. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu
entrichten. Die Höhe des Beitrages wird von der
Mitgliederversammlung beschlossen.
§6 Die Mitgliedschaft erlischt außer durch Tod
durch schriftliche Austrittserklärung auf das Ende des
Geschäftsjahres oder durch Ausschluss aus einem wichtigen
vereinsschädigendem Grund, über den der Vorstand
entscheidet, nach Anhörung des Betroffenen. Ausscheidende
Mitglieder haben weder ein Anrecht am Vereinsvermögen, noch
einen Anspruch auf Rückforderung gezahlter Beiträge
oder sonstiger freiwilliger Zuwendungen. Die Verpflichtung zur
Beitragszahlung erlischt mit Ablauf des Geschäftsjahres
(Kalenderjahres), in dem der Austritt erfolgt oder die
Mitgliedschaft beendet ist.
§7 Die Einkünfte des Vereins bestehen insbesondere
aus
a) Beiträgen und Zuwendungen,
b) Den Erträgen des Vereinsvermögens,
c) Tätigkeiten, die der Erhaltung und Förderung des
Hegner Kulturgutes dienen.
Organe des Vereins
§8 Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.
§9 Dem Vorstand gehören an
a) der 1. Vorsitzende,
b) der 2. Vorsitzende,
c) der Schriftführer,
d) der Kassenwart,
e) bis zu 5 Beisitzer.
§9 Abs. 2
Geschäftsführender Vorstand i. S. § 26 BGB sind
der 1. und 2. Vorsitzende. Jedes der beiden Vorstandsmitglieder
ist je einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
§10 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte
des Vereins und beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den
Ausschlag.
§11 Der 1. Vorsitzende beruft die Sitzungen des
Vorstandes und die Mitgliederversammlung ein und leitet sie. Die
Mitgliederversammlung findet mindestens 1 mal jährlich
statt. Die Bekanntgabe erfolgt 2 Wochen davor im örtlichen
Mitteilungsblatt unter Angabe von Tag, Zeit, Ort und
Tagesordnung. Die gerichtliche und außergerichtliche
Vertretung erfolgt durch den 1. oder 2. Vorsitzenden.
§12 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf
2 Jahre gewählt. Vorstandswahlen können offen
durchgeführt werden. Dabei ist jedes zu wählende
Vorstandsmitglied gesondert zur Wahl zu stellen.
§13 Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt
a) die Entgegennahme der Jahresberichte des 1. Vorsitzenden, des
Kassenwartes, der Kassenprüfer und des Schriftführers,
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) die Wahl des Vorstandes,
d) die Wahl von 2 Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand
angehören dürfen, auf 2 Jahre.
Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied
(§9 b) bis e)) vorzeitig aus, so kann der Vorstand
ein anderes Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung
mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen.
Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit
der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen
werden Stimmenthaltungen nicht mitgezählt. Die Abstimmungen
erfolgen in der Regel offen. Es ist geheim abzustimmen, wenn ein
Fünftel der Anwesenden dies beantragt. Wahlen erfolgen in
der Regel offen. Wahlen werden geheim durchgeführt, wenn 1
Mitglied dies fordert.
§14 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
kann in derselben Form jederzeit vom 1. Vorsitzenden einberufen
werden. Sie muss einberufen werden, wenn ein Drittel der
Mitglieder unter Angabe des Grundes die schriftlich
beantragt.
§15 Über die Beschlüsse des Vorstandes und der
Mitgliederversammlung fertigt der Schriftführer ein
Protokoll, das vom 1. Vorsitzenden gegenzuzeichnen ist. Die
Protokolle stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur
Verfügung.
Satzungsänderung und Auflösung
§16 Zur Änderung der Satzung bedarf es der einfachen
Mehrheit. Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer
Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder eine eigens dazu
einberufenen Mitgliederversammlung. Liquidatoren sind die letzten
Vorstandsmitglieder.
§17 Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei
Wegfall seines bisherigen Zwecks geht das vorhandene
Vermögen an die Gemeinde Allensbach mit der Auflage
über, es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke im Sinne §3 dieser Satzung
für die Erhaltung und Förderung des Hegner Kulturlebens
zu verwenden.
Anwendung des BGB
§18 Soweit diese Satzung keine Regelung trifft, finden die Vorschriften des BGB über das Vereinsrecht Anwendung.
Inkrafttreten der Satzung
§19 Die Satzung tritt am 11. Februar 2000 in Kraft. |